Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen


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Wann kann bzw. muss ich in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Grundsätzlich ist diese Frage mit „nein“ zu beantworten. Natürlich gibt es Ausnahmen; wenn  Sie als Arbeitnehmer wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen, können bzw. müssen Sie wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden (z.B. Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung).
Auch bei Selbständigen ist dies unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit möglich.


Ist meine Familie in der Privaten Krankenversicherung automatisch mitversichert?

Nein, für jedes Familienmitglied erhebt die private Krankenversicherung einen separaten Beitrag, d.h. genaue Beratung der Familiensituation ist unbedingt notwendig.


Kann eine Privatversicherung zukünftig die Leistungen kürzen ?

Ihre vertraglich abgesicherten Leistungen sind Garantieleistungen, die weder einseitig vom Gesetzgeber, noch einseitig vom Versicherungsunternehmen gekürzt werden dürfen.


Darf eine private Krankenversicherung meinen Vertrag wegen künftiger Erkrankung kündigen oder die Beiträge etrhöhen?

Nein! Eine Kündigung Ihres Vertrages ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§14 AVB) ausgeschlossen (außer bei schuldhafter schwerwiegender Vertragsverletzung des Kunden). Nur Sie haben also ein einseitiges Kündigungsrecht.
Auch bei teuren Behandlungen und schwersten Erkrankungen ist eine Erhöhung des Beitrages durch die Versicherungsgesellschaft nicht möglich, genauso wenig können Leistungen verweigert werden, die tariflich abgesichert sind. D.h. Sie sind zeitlich unbegrenzt gegen alle (auch neue) Krankheiten versichert.


Ich bin Student, kann ich mich privat krankenversichern?

Innerhalb von 3 Monaten nach Studienbeginn können Sie entscheiden, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.